Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Unsere Leistungen, denen Umzugsverträge gemäß § 451 HGB zugrunde liegen, erfolgen auf Basis der vorliegenden Geschäftsbedingungen sowie den Haftungsbestimmungen gemäß § 451g HGB und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Spätestens mit der Annahme unserer Leistungen gelten die Bedingungen als angenommen. Möglichen Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Zusätzliche Leistungen
2.1-Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Um einen Schaden vorzubeugen, hat der Möbelspediteur die gebotene Sorgfalt anzuwenden.
2.2-Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen, sofern sie der Möbelspediteur den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
2.3-Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss erweitert oder geändert wird.
2.4-Die Kosten für das Einrichten eines Halteverbotes, Steuern, Gebühren und Abgaben, wie Zollgebühren, oder ähnliches, sind zuzüglich des Angebots-Festpreises zu entrichten. Der Auftraggeber muss darauf hinweisen, dass eine Halteverbotszone eingerichtet werden muss, andernfalls kann unter Umständen nicht ausgeladen werden.
3. Beauftragen eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzuges heranziehen.
4. Pflicht des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, alle erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung des Umzuges erfüllt sein müssen, einzuhalten. Dies umfasst insbesondere nicht mit dem Möbelspediteur vereinbarte Montage- und Packarbeiten. Weiterhin ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, den Möbelspediteur auf die mangelnde Beschaffenheit bzw. Schadenanfälligkeit des Gutes aufmerksam zu machen.
5. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
6. Erstattung der Umzugskosten
6.1-Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenerstattung hat, so weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
6.2-Zusätzlich muss dem Spediteur mindestens 14 Tage vor dem geplanten Umzugstermin eine Kostenübernahmebestätigung vorgelegt werden.
6.3-Weiterhin bleibt der Auftraggeber bis zur vollständigen Vergütungs-Erstattung der Kostenschuldner.
7. Sicherung besonders transportempfindlicher Güter
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten, wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh- Radio- und Hi-Fi-Geräten, EDV- Anlagen, fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
8. Haftung
In allen unseren Angeboten ist selbstverständlich die gesetzliche Mindestversicherung gemäß dem Haftungshöchstbetrag von 620,00 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, kostenlos enthalten.
9. Zusatz-Versicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender daraufhin, eine über die gesetzliche Haftung hinausgehende zusätzliche Transportversicherung mit dem Möbelspediteur ab zu schließen. Die Kosten für die Transportversicherung trägt sofern nichts anderes vereinbart worden ist, der Auftraggeber. Für eventuelle Schäden greift die Versicherung. Etwaige Schadensmeldungen werden nur anerkannt, sofern der Auftraggeber sämtliche Unterlagen einreicht, die zur Ermittlung der Schadensfeststellung bzw. der Schadenshöhe erforderlich sind. 438 HGB findet entsprechend Anwendung.
10. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nicht anders vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. Falls Leistungen vertraglich vereinbart werden, die nicht Teil des Frachtvertrages sind, ist die Haftung auf 50.000 Euro je Schadensfall begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Möbelspediteurs oder seines Personals verursacht worden ist.
11. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.
12. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
13. Abtretung
Das Unternehmen ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
14. Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu Ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Personen des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.
15. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Auftraggeber verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
16. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Betrag ist bei Transporten innerhalb Deutschlands nach dem Verladen fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Bei Auslandstransporten gelten dieselben Regelungen wie bei Inlandstransporten. Barauslagen in ausländischer Währung sind ausgeschlossen. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Auftraggebers einzulagern, gemäß § 419 HGB. Der Auftraggeber versichert durch seine Unterschrift, dass er zahlungsfähig und zahlungswillig ist.
17. Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag
Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag (14 Tage vor dem Umzugstermin) gelten die einschlägigen Bestimmungen der § 415 HGB, 346 ff BGB. Andernfalls entsteht bei Kündigung bzw. Terminverschiebung, die nicht mehr als drei Werktage vor dem geplanten Umzugstermin erfolgt, der Anspruch auf eine Stornogebühr in Höhe von 80% des vereinbarten Entgeltes. Bei Stornierung am Umzugstag wird der Gesamtbetrag fällig.
18. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung wird vereinbart, dass bei Nichtzahlung der Lagermiete für zwei Monate die eingelagerten Güter durch den Spediteur verkauft werden. Ansonsten gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransport (ALB). Diese werden auf Verlangen des Auftraggebers zur Verfügung gestellt.
19. Abtrage-Weg und Kubikmeter
Sollte der Abtrage-Weg (vom LKW bis zur Haustür) oder die Anzahl der Kubikmeter höher sein als im Vertrag vereinbart, ist vom Auftraggeber darauf hinzuweisen und dies muss im Vertrag festgehalten werden. Sollte am Tag des Umzuges festgestellt werden, dass die Vertragsbedingungen missachtet wurden, wird der Auftrag nur gegen einen Aufpreis und/oder durch Heranziehen von mehr Personal durchgeführt und der Möbelspediteur ist nach dem HGB Schadensanspruchsberechtigt.
20. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk die sich vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat, oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
21. Datenschutz
Der Möbelspediteur verwendet die Kundendaten ausschließlich zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrages. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Ausgenommen hiervon, ist das Personal, soweit es für die Auftragserfüllung notwendig ist. Die Daten werden nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften umgehend gelöscht.
22. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages vollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung in Kraft treten, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommt.
23. Vereinbarungen deutschen Rechts
Es gilt deutsches Recht